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Reisebedingungen

 

 

Teilnahme- und Reisebedingungen
der Ulrich Bexte Touristik / BCT-Touristik

1. Veranstalter
a) Veranstalter ist die Ulrich Bexte Touristik, BCT - Touristik, Breite Gasse 1, 48143 Münster , nachfolgend BCT genannt. Zu den Reisemarken der Bexte Touristik gehören "BCT-Touristik", "Klafa", "Europatouristik", "Studienfahrten & Fernreisen für Junge Leute".
b) Bei aus öffentlichen Mitteln geförderten Studienfahrten, Seminaren, Bildungsveranstaltungen etc. tritt die BCT nur soweit als Organisator bzw. Veranstalter auf, soweit dies die jeweiligen Bestimmungen erlauben. Sie leistet in ihrem Rahmen nur die notwendige organisatorische Hilfe. Veranstalter ist in diesem Fall der jeweilige Jugendverband / Bildungsstätte etc., in dessen Auftrag BCT die Reise organisiert.

2. Anmeldung / Abschluß des Reisevertrages

a) Durch seine Anmeldung bietet der Reiseinteressent dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages an (Anmeldung zu einer Reise), an der er zunächst einseitig bis zur schriftlichen Bestätigung durch BCT gebunden ist.
b) Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder im Internet vorgenommen werden, sollte im Regelfall aber schriftlich erfolgen.

c) Sofern ein Teilnehmer mehrere Teilnehmer anmeldet, steht er notfalls selbst für die Verpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Personen ein und erkennt zugleich für diese, die hier aufgeführten Reisebedingungen an, sofern er diese entsprechenden gesonderten Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernimmt.

d) BCT kann in jedem Fall verlangen, daß sich jeder Teilnehmer persönlich anmeldet, sofern dem keine besonderen Umstände entgegenstehen.

e) Der Vertrag kommt mit der Annahme durch BCT zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Teilnehmer die schriftliche Reisebestätigung aushändigen oder zusenden.

f) Sollte aus irgendwelchen Gründen eine Anmeldung nicht berücksichtigt werden können, bemüht sich BCT, dies umgehend mitzuteilen. Wir empfehlen eine frühzeitige Anmeldung, da wir oft mehr Interessenten als Plätze haben.

3. Teilnahme Minderjähriger

a) Eine Anmeldung Minderjähriger muß von diesen und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigen unterzeichnet werden.

b) Sofern in der jeweiligen Ausschreibung keine anderen Altersstufen angegeben sind, gelten folgende Mindestteilnahmealter: 1) für alleinreisende Jugendliche innerhalb der EU 16 Jahre, außerhalb der EU 18 Jahre. 2) in Begleitung eines verantwortlichen Erwachsenen reisende Kinder oder Jugendliche innerhalb der EU 12 Jahre, außerhalb der EU 14 Jahre. Ausnahmen hiervon sind nur für Punkt 2 in Abhängigkeit der jeweiligen Fahrteigenschaften nach Rücksprache mit der BCT Touristik möglich.

c) Mit der Anmeldung zur Fahrt geben die Erziehungsberechtigten die Einwilligung, dass sich die minderjährigen Teilnehmer, während der ganzen Reise frei, alleine und auf eigene Gefahr bewegen dürfen.

d) Dies gilt auch dann, wenn Teilnahmebestätigungen für minderjährige Teilnehmer in einem Alter gegeben werden, das unter dem ausgeschriebenen Mindestalter liegt.

e) Die Erziehungsberechtigten erlauben, dass die Minderjährigen abends bis zu den von den Reiseleitern / Studienfahrtleiter festgesetzten Zeiten aufbleiben dürfen.

f) Teilnehmer unter 18 Jahren benötigen bei Antritt einer Reise ins Ausland eine Einverständniserklärung beider Elternteile oder der Erziehungsberechtigten. Diese ist bei der Ein- und Ausreise den Grenzbeamten auf Wunsch vorzulegen.

4. Reisepreis / Teilnahmebeitrag

a) Der Teilnahmebeitrag / Reisepreis ist der Teilnahmebestätigung zu entnehmen.

b) Weicht der Teilnahmebeitrag oder die Leistungsbeschreibung der Teilnahmebestätigung von der der Anmeldung / Prospektbeschreibung ab, so gilt sie als neues Angebot von BCT, an das BCT für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Ein Reisevertrag kommt zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb dieser Frist die Teilnahme an der Reise erklärt bzw. die Anzahlung einzahlt oder überweist.

c) BCT ist berechtigt, eine nachträgliche Änderung des Teilnahmebeitrages vorzubehalten, sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem Antritt der Reise mehr als 4 Monate liegen. Der Reisepreis kann nur bei unvorhersehbaren oder außergewöhnlichen Kostensteigerungen für Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurses angehoben werden, die im einzelnen nachgewiesen werden müssen.

d) Im Falle der nachträglichen Änderung des Reisepreises hat BCT den Teilnehmer unverzüglich, spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt, darüber zu informieren.

e) Der Kunde ist berechtigt, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten, sofern die Preiserhöhung mehr als 5% ausmacht.

f) Tritt er zurück, kann er die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

g) Preiserhöhungen ab 3 Wochen vor Reiseantritt sind nicht zulässig.

h) Wenn die Studienfahrten mit Mitteln aus Förderungsprogrammen der EU, des Bundes, des Landes NRW, anderer öffentlicher Institutionen etc. oder den unter 1 a) / b) genannten Organisatoren gefördert werden, sind die Teilnehmer verpflichtet, an allen Programmpunkten, die zur Förderung der entsprechenden Fahrt notwendig sind, teilzunehmen und alle evtl. sonst notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen. Kommen die Teilnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, tragen sie die durch den Ausfall der Förderungsmittel entstandenen Mehrkosten. Dies gilt nicht nur für die Studienfahrt selber, sondern auch für Vor- und Nachbereitungsveranstaltungen.

BCT möchte an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass sowohl bei den Studienfahrten als auch bei Tagungen und Seminaren, die Förderungsmittel manchmal das Mehrfache des Teilnehmerbeitrages betragen.

i) Spezialpreise, Rabatte & Ermäßigungen müssen bereits bei der Buchung beantragt werden. Eine spätere Ermäßigung nach Rechnungsstellung ist nicht möglich.

k) Bei verschiedenen Sparofferten und Jugendermäßigungen kann jeweils nur eine einzigegewählt werden, eine Kombination aus einer oder mehreren Kategorien ist ausgeschlossen.

5. Leistungen

a) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen gilt ausschließlich die Leistungsbeschreibung in unseren Prospekten und Teilnahmebestätigungen. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen oder nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird (siehe 4b) .

b) Zusätzliche Vereinbarungen, die den Umfang der beschriebenen Leistungen ändern, sind nur mit einer Bestätigung von BCT gültig. Vermittler, Reisebüros, Leistungsträger und Reiseleiter sind hierzu ausdrücklich nicht befugt.

c) Die Leistungsbeschreibungen entsprechen den örtlichen Gegebenheiten / Standards / Kategorien. Die Leistungen werden immer landes- bzw. ortsüblich erbracht. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Länder- und Ortsbeschreibungen. Beachten Sie bitte, dass die meisten Länder außerhalb der EG keine europäischen Verhältnisse haben . Es werden andere Ansprüche an Sauberkeit, Pünktlichkeit und Komfort gestellt.

d) Entschließen Sie sich nur zu einer Reise in Länder ohne europäischen Standard, wenn Sie ggf. mit einem niedrigen Standard an Sauberkeit und Komfort über längere Zeit klarkommen, ohne den Spaß und die Lust an der Reise zu verlieren. Wer z.B.. absoluten Wert auf Sauberkeit und Pünktlichkeit legt, den können wir von einer Reise in die sogenannte "Dritte Welt" nur abraten.

e) Bei all unseren Gruppenreisen stellen wir einen fakultativen Programmrahmen auf. Dieser soll aufgrund früherer Erfahrungen bzw. auf Vorschlägen von uns, einen Überblick darüber geben, was in der Regel auf diesen Fahrten gemacht wird, bzw. gemacht werden kann.

f) Den endgültigen Ablauf der Reise kann jede Gruppe in Absprache mit dem Reiseleiter selbst gestalten.

g) Leistungsbestandteil dieses Vertrages sind nur die unter den Leistungen aufgeführen Programmpunkte.

h) BCT behält sich - auch kurzfristig - vor, die Programmpunkte in einer anderen Reihenfolge / an anderen Tagen zu erbringen, sofern in Reiseausschreibung bzw. Bestätigung hierauf hingewiesen wurde (Programmänderung und Ablauf bleiben vorbehalten) und dies den Reisenden zumutbar ist.

i) Nicht Leistungsbestandteil sind Eintrittsgelder, Führungen, Trinkgelder, Visa und behördliche oder gesetzliche festgelegte Gebühren (Flughafensicherheitsgebühren und -steuern; Ein- und Ausreisesteuern) sowie Reiseversicherungen.

k) siehe 'Leistungsänderungen'

l) siehe 6 (g) Wechsel des Orts einer Übernachtung

m) siehe 'Nicht in Anspruch genommene Leistungen'

n) siehe 'Nicht erbrachte Leistungen'

6. Hotelübernachtungen, Zimmer und Ortswechsel

a) Einzelzimmer und Doppelzimmer haben nicht automatisch eine bessere Einrichtung / Standard.

b) Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch Teilnehmer ohne Reservierung bzw. Zuschlagszahlung solche Unterkünfte erhalten.

c) Nach Möglichkeit bringen wir alle Teilnehmer in der gleichen Unterkunft unter. Dies kann aber nicht garantiert werden.

d) Die Zimmer können in den Hotels gemäß internationalen Gepflogenheiten ab ca. 14.00 Uhr bezogen werden und müssen bis 12.00 Uhr geräumt werden. Auch bei Flugankünften am frühen Morgen oder Abflügen am späten Abend gelten diese Regelungen.

e) Bei Rundreisen behält sich BCT im Zielland ausdrücklich vor, auch kurzfristig, den Aufenthalt einmalig an einem Ort um eine Übernachtung zu verkürzen und an einem anderen Ort verlängern zu dürfen. Über diese Maßnahme sind die Teilnehmer umgehend unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Ihnen dürfen hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Sollten wichtige Programmpunkte an einem Ort dadurch ausfallen, muß gewährleistet sein, daß ein mindestens gleichwertiger Ersatz an anderer Stelle angeboten wird.

f) Beachten Sie bitte, dass in den Tropen und Suptropen, während und direkt nach dem Monsum / Regenzeit, kleinere Renovierungen vorgenommen werden müssen und Sie kleinere Schäden insbesondere Wasserflecke an Wänden, Tapeten, Teppichen hinnehmen müssen.

7. Leistungsänderungen

a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind möglich, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

b) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

c) Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Teilnehmer über Leistungsänderungen und -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er den Kunden einen kostenlosen Rücktritt oder eine Umbuchung anbieten, wenn die Leistungsänderungen wesentlich sind.

d) Im Fall einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens bis 21 Tage vor vertraglich vorgesehenem Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen.

e) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Teilnehmer berechtigt, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

8. Bezahlung:

a) Mit der Anmeldung ist nach Übergabe des Sicherungsscheines eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, höchstens jedoch 250 Euro zu leisten.

b) Abweichend von a) können kleinere Anzahlungen festgelegt werden, die den Fahrtunterlagen oder der Anmeldebestätigung entnommen werden können.

c) Bei Teilnahmebeiträgen unter 150 Euro ist keine Anzahlung zu leisten.

d) Zahlungen für Versicherungen, Literatur und sonstigem Reisezubehör, Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sind sofort in voller Höhe fällig.

d) Wird bei der Anmeldung keine Anzahlung verlangt, so ist, sofern in der Anmeldebestätigung nicht anders mitgeteilt, innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt derselben, die Anzahlung zu überweisen. Mit Überweisung der Anzahlung erkennt der Teilnehmer verbindlich die Zahlungs- und Reisebedingungen von BCT an.

d) Sofern die Anmeldung später als 4 Wochen vor Reiseantritt erfolgt, ist mit der Anmeldung der gesamte Teilnahmebeitrag zu zahlen. Der Sicherungsschein ist entsprechend sofort auszuhändigen.

e) Bei Anmeldungen später als 3 Wochen vor Reiseantritt kann BCT für Reisen außerhalb der EG eine zusätzliche Buchungspauschale von 15 Euro in Rechnung stellen. Diese dient zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten für Telefaxe, Telexe etc. für die kurzfristige Buchung.

f) Die An- und die Restzahlung darf nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von §651 k. Abs. 3 BGB erfolgen. Dauert eine Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75 Euro nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

g) Der Rest des Reisepreises ist 4 Wochen vor Reiseantritt zu leisten, wenn die Reise nicht mehr nach 27a) abgesagt werden kann. Kann die Reise noch nach 28b) abgesagt werden, ist die Restzahlung erst 3 Wochen vor Reisebeginn fällig.

h) Die Reiseunterlagen werden dem Teilnehmer nach Eingang seiner Zahlung zugesandt oder ausgehändigt. Bei nicht vollständiger Bezahlung des Teilnahmebeitrages, hat BCT das Recht, die Aushändigung der Tickets und übrigen Reiseunterlagen zu verweigern.

i) BCT ist nicht verpflichtet, Sie bei nicht fristgemäßer Zahlung, bei nicht vollständiger Zahlung vor Reiseantritt anzumahnen. Geschieht dies doch, kann BCT die hierfür entstandenen Kosten (Porto + Arbeitsaufwand) ab der zweiten Mahnung pauschal mit 5 Euro in Rechnung stellen.

j) Wenn bis zum Reiseantritt der Teilnahmebeitrag nicht vollständig bezahlt ist, besteht für BCT keine Pflicht zur Durchführung der Reise. BCT hat das Recht auf eine Entschädigung gemäß der Stornogebühren.

k) Wir weisen extra darauf hin, dass bei Überweisungen in einigen Fällen mehr als 6 Tage vergehen können. Die Überweisungen sind so rechtzeitig zu tätigen, dass sie zum vereinbarten Datum auf dem Konto eingehen.

9. Trinkgelder, Geschenke etc.

a) Trinkgelder, auch in Zusammenhang mit den von den Veranstaltern oder der BCT vertragsgemäß erbrachten Leistungen, sind nicht im Teilnahmebeitrag enthalten und von den Teilnehmern zusätzlich während der Fahrt zu entrichten.

b) Dasselbe gilt für Gast-, Referenten- , Führungspersonal- und Busfahrergeschenke.

10. Anerkennung Teilnahmebedingungen

a) Mit der Teilnahme an der Fahrt erkennt jeder Teilnehmer bzw. Ersatzteilnehmer die Teilnahmebedingungen verbindlich an.

11. Stellung eines Ersatzteilnehmers

a) Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Studienfahrt teilnimmt. BCT kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

b) BCT kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn er nicht die Voraussetzung zur öffentlichen Förderung einer Fahrt erfüllt / erfüllen kann.

c) BCT kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn die Teilnehmer bestimmte Voraussetzungen zur Fahrtteilnahme erfüllen mussten bzw. der Teilnehmerkreis von BCT eingeschränkt war (z.B.. Mitgliedschaft, Wohnort, Altersstruktur etc.).

d) BCT kann von dem Teilnehmer die durch Teilnahme des Dritten evtl. entstehenden Mehrkosten verlangen (z.B.. Visaanträge, Einzelzimmer, Versicherungen etc.)

e) Für die Bearbeitungskosten kann BCT pro Person pauschal bis zu 30 Euro in Rechnung stellen. Bei Reisen außerhalb der EU beträgt diese Gebühr ab 14 Tage vor Reisebeginn 60 Euro.

f) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reisveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

12. Ausschluss von der Fahrt

a) Verhält sich ein Teilnehmer grob fahrlässig, gesetzwidrig, stört die Fahrt trotz mehrmaliger Ermahnungen nachhaltig, befolgt nicht die Anweisungen des Reiseleiters / Studienfahrtleiters oder erfüllt die Verpflichtungen bei öffentlich oder sonstwie geförderten Fahrten nicht, kann er nach ein oder mehrmaliger Abmahnung oder in schweren Fällen sofort von der Reise ohne weitere Rechtsansprüche ausgeschlossen werden. BCT behält in diesem Fall den Anspruch auf den Reisepreis. BCT muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die BCT aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der BCT von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

b) Evtl. hierbei anfallende Kosten für Rückreisen bei Minderjährigen ( + evtl. Kosten für einen Begleiter) tragen die Erziehungsberechtigten.

c) Bei Ausschluss von der Fahrt entfällt die Möglichkeit der Stellung eines Ersatzteilnehmers.

13. Rauchverbot

a) Aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen gelten strenge Rauchverbote während der Reise. Da Rauchen nachweislich auch die Gesundheit der Mitreisenden als passive Raucher schadet, kann ein wiederholter Verstoß zum Ausschluss von der Fahrt führen.

b) Bei allen Bus- und Autofahrten etc. herrscht ein absolutes Rauchverbot. Bei Flügen und Zugfahrten ist das Rauchen nur in den hierfür vorgesehen Abteilen zulässig.

c) Bei Gemeinschaftsunterkünften / Sporthallen ist das Rauchen innerhalb des Gebäudes und auf dem gesamten Gelände untersagt.

d) Innerhalb eines Zimmers darf nur geraucht werden, sofern dies die jeweilige Hausordnung / Brandschutzordnung zulässt und kein Mitbewohner dagegen Einspruch erhebt.

e) Bei allen gemeinsamen Zusammenkünften, Referaten, Diskussionen, Besprechungen, Essen etc. gilt grundsätzlich ein Rauchverbot.

14. Mitwirkungspflicht der Teilnehmer

a) Falls eine Fahrt aus öffentlichen Mitteln gefördert wird, ist jeder Teilnehmer verpflichtet, an allen Veranstaltungen vor, während und nach der Fahrt teilzunehmen und alle sonstige Verpflichtungen zu erfüllen, die zum Erlangen der Förderungswürdigkeit notwendig sind.

b) Falls der Teilnehmer vor, während oder nach der Studienfahrt irgendwelche Reiseunterlagen / Visa etc. nicht erhalten hat, hat er unverzüglich BCT bzw. den zuständigen Veranstalter / Vermittler etc. zu benachrichtigen. Sofern Sie bei Postversand bis 7 Tage vor Reisebeginn noch nicht im Besitz der vollständigen Reiseunterlagen sind, informieren Sie bitte umgehend BCT.

c) Bei Leistungsstörungen während der Fahrt hat er sofort die Reiseleitung oder die Agenturvertretung der BCT zu informieren. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sind beide nicht erreichbar, ist die BCT-Touristik in Münster zu informieren. Sofern ein Mangel nicht angezeigt wird, tritt kein Anspruch auf Minderung auf. d) Die BCT-Reiseleitung und Agenturvertretung sind nicht befugt, Gewährleistungsansprüche der Teilnehmer anzuerkennen.

d) Kann ein Mangel nicht behoben werden, müssen Sie eine Niederschrift zusammen mit unseren Reiseleitern hierüber anfertigen. Unsere Reiseleiter und Agenturen sind nicht berechtigt von Ihnen allein verfasste Niederschriften zu bestätigen, zur Kenntnis zu nehmen oder zu unterzeichnen.

e) Unabhängig hiervon müssen Sie den Mangel innerhalb von 4 Wochen nach vertraglich vereinbartem Reiseende gegenüber BCT, Ulrich Bexte Touristik, Breite Gasse 1 in 48143 Münster schriftlich anzeigen.

f) Bei auftretenden Leistungstörungen sind die Teilnehmer verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen dazu beizutragen, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

g) Bei Busreisen, Übernachtungen in Jugendunterkünften, Sporthallen oder Zeltlagern sind die Teilnehmer angehalten, mit zur Sauberkeit beizutragen und verpflichtet an der Endreinigung teilzunehmen bzw. an allen sonstigen von der Gruppe gemeinsam durchgeführten Arbeiten mitzuhelfen.

15. Jugendreisen / Studienfahrten

a) Einige von BCT durchgeführte Reisen / Studienfahrten wenden sich an jugendliche Teilnehmer. Diese Fahrten verlaufen naturgemäß etwas lebhafter, insbesondere während der An- und Abreise als auch nachts . Aus den sich hieraus ableitenden Folgen und Nebenerscheinungen können die Teilnehmer kein Minderungsanspruch ableiten.

b) Die vorherige Regelung behält auch ihre Gültigkeit soweit nicht nur vereinzelte sondern auch eine größere Anzahl erwachsener bzw. älterer Personen an der Reise / Studienfahrt teilnehmen.

16. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

a) Nimmt ein Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich BCT bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt, die Aufwendungen hierzu in keinem Verhältnis stehen oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Anordnungen oder die örtlichen Gegebenheiten entgegenstehen.

b) Bei denen von der BCT pauschal gebuchten Unterkünften, Transportmitteln und Programmen, bei denen auch bei einer Verringerung der Teilnehmerzahl, die Kosten in gleicher Höhe erhalten bleiben, kann keine Erstattung wegen nicht in Anspruch genommener Leistungen erfolgen.

c) In der BCT-Programmkonzeption können sich die Teilnehmer ihr Programm selbst an den angebotenen Punkten zusammenstellen und selbst entscheiden, ob und an wievielen Punkten sie teilnehmen (Gilt nicht für förderungswichtige Programminhalte). Die Nichtteilnahme wegen Teilnahmebeschränkung oder aus anderen Gründen an einzelnen Punkten oder am gesamten Programm stellt keinen Erstattungsanspruch dar.

17. Nicht erbrachte Leistungen

a) Ist aufgrund von höherer Gewalt, Streiks, behördlicher Anordnungen oder Renovierungsmaßnahmen eine Besichtigung/ Besuch eines Programmpunktes nicht möglich, beschränkt sich der Minderungsanspruch auf den Eintrittspreis bzw. seinen ermäßigten Anteil bei Sondertarifen für Gruppen , Schülern etc., sofern dieser zu den Leistungen gehörte und BCT kein Alternativprogramm anbieten kann.

b) Sofern bei einer Reise die gewünschte Unterkunft in einem Ein-, Zwei-, Drei- ,Vierbettzimmer oder sonstiger gewünschter Unterkunftskategorie nicht verwirklicht werden kann, besteht ein Minderungsanspruch nur, sofern für die Unterbringung über den Teilnahmebeitrag hinaus Zuschläge gezahlt worden sind , in dessen Höhe.

Insbesondere bei Gruppenreisen im Ausland kann es immer wieder vorkommen, dass die Unterkünfte nicht in der gewünschten Weise und Kategorie vorhanden sind und daher Änderungen vor Ort nötig sind.

18. Gewährleistung

a) Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

b) Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Teilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Reise in mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

c) Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen.

Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Fortsetzung der Reise infolge eines Mangels aus wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Gründen nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

d) Der Teilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

19. Flüge, Flugplan, Flugzeiten, Gepäck

19.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

19.2 Über die Umsetzung des Flugplan und die Flugzeiten entscheiden die Fluggesellschaften, der Kapitän und die staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten und der Streckenführung wegen Überlastung der internationalen Luftraumes oder der großen Flughäfen sind nicht immer vermeidbar. Eventuelle Ansprüches des Fluggastes wegen unzutmutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.

19.3 Flugzeiten

Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in ersten Linie der Erbringung der Beförderungleistung durch BCT.

Die in den Prospekten und Internetseiten aufgeführten Flugzeiten sowie Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros enthalten zur Orientierung die voraussichtlichen Flugzeiten (gemäß BGV-InfoV §6 (2)2. )

Bei Direktflügen kann es aus flug- oder programmtechnischen Gründen zu Zwischenlanden kommen.

Die endgültige Festlegung der Flugzeiten erfolgt mit den Reiseunterlagen/Tickets. (gemäß BGV-InfoV §8 (1)1. )

19.Änderungeninformationen & Rückbestätigungen

Über jeden Änderung der Flugzeiten / Leistungsänderungen bei Flügen werden Sie von der BCT-Touristik unverzüglich unterrichtet. Während der Rundreisen erhalten Sie diese Informationen vom BCT Reiseleiter, der für Sie auch Bestätigungen tätigt. Lediglich Reiseteilnehmer, die zusätzlich eine individuelle Verlängerung gebucht haben, müssen sich vor dem Rückflug bei der Vertretung von BCT im Reisegebiet bzw. direkt bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges oder sonstiger gebuchter Flüge informieren und diese Flüge zurückbestätigen.

c) Aufgrund von Verspätungen kann sich die Ankunft im Zielgebiet bzw. an der Unterkunft auch erst am Tag nach dem Abflugtag ergeben. Leistungsgrundlage des Reisevertrages ist aber nur die Zahl der erbrachten Übernachtungen.

d) Die Mahlzeiten in den Flugzeugen sind Bestandteil der gebuchten Verpflegungsleistungen. Sie entsprechen den jeweiligen Tageszeiten. Aufgrund von Flugverspätungen können einzelne Mahlzeiten im Zielgebiet weder zusätzlich gewährt noch vergütet werden.

e) Bei Flugreisen kann jeder zahlende Teilnehmer 20 kg Reisegepäck in üblichen Reisekoffern etc. mitnehmen.

f) Die Beförderung von Sportgeräten (Surfbrettern, Tauchausrüstung, Skier etc.), Tieren, Rollstühlen und anderen Sondertransporten ist nicht Bestandteil des Reisevertrages. Dies gilt sowohl für den Flug, als auch für die Transfers, Touren und Rundreisen im Zielgebiet.

Jeder Teilnehmer muss sich selbst mit der Fluggesellschaft wegen des Transportes von Übergewicht oder Sondertransporten in Verbindung setzten bzw. sich um dessen Transport vor Ort kümmern. Sofern Ihnen unsere Mitarbeiter hierbei behilflich sind, geschieht dies ohne Gewährleistungsanspruch und Haftung gegenüber BCT.

g) Schäden oder Verlust vom Gepäck sind sofort nach der Ankunft der zuständigen Fluggesellschaft im Flughafengebäude zu melden. Sie brauchen hierfür den Flugschein mit dem eingetragenen Gepäck, der Gewichtssumme und dem Gepäckabschnitt. Die Fluggesellschaften haften nur bis zu einer gewissen Höhe pro kg Gepäck laut Flugschein, wobei Wertgegenstände und das Handgepäck nicht mitversichert sind. Der Vorfall muss auf dem Schadensfallformular (P.I.R.) aufgenommen werden, dessen Kopie Sie benötigen um einen Schadenersatzanspruch gegen die Fluggesellschaft stellen zu können.

20. Visum / Behördliche Genehmigungen

a) BCT steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

a) Für die in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen Fahrten beziehen sich die angegeben Pass- , Visa-, Gesundheits- und sonstigen behördlichen Vorschriften nur auf deutsche Staatsangehörige.

b) Es wird vorausgesetzt, dass keine besonderen Passumstände (doppelte Staatsbürgerschaft, frühere Ausweisung oder Einreiseverweigerung durch Transfer- oder Zielreiseland, persona non grata, Passeintragungen etc.) vorliegen.

c) Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise / Studienfahrt wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die ihm aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten.

d) Sofern BCT für die Teilnehmer die Organisation und Beschaffung von Visa oder anderen Formalitäten übernimmt, haftet sie nicht für die nicht rechtzeitige Erteilung / Bearbeitung durch Botschaften, Konsulate oder sonstigen Behörden, es sei denn, dass BCT die Verzögerung zu vertreten hat.

e) Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten und zusätzliche Kosten für eine sofortige Rückreise, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften (z.B.: Nichtantrittsmöglichkeit der Reise, Verweigerung der Einreise, Ausweisung) erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

21. Versicherungen, Krankheiten, Impfungen etc.

a) Sofern BCT bei Auslandsreisen die Teilnehmer über Schutzmaßnahmen etc. unterrichtet, geschieht dies nach besten Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr.

b) BCT empfiehlt bei allen Reisen grundsätzlich den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, bei allen Auslandsreisen den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung in Kombination mit einem Rat & Tat Packet, eine Reisegepäckversicherung und ggf. eine Reiseunfall- oder -haftpflichtversicherung.

c) Sofern BCT für einzelne Teilnehmer oder der Gruppe Versicherungen vermittelt, haben sich im Schadensfall die Teilnehmer direkt mit der Versicherung auseinanderzusetzen. BCT übernimmt in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Haftung.

d) Eine Reiserücktrittskostenversicherung muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung abgeschlossen werden. Sie können diese und andere Reiseversicherungen u.a. bei den ELVIA Reiseversicherungen, Ludmillastraße 26, 81543 München, der Hanse Merkur Reiseversicherung AG, Neue Rabenstraße 28, 20352 Hamburg und der R+V Krankenversicherung AG, Taunusstr. 1, 65193 Wiesbaden, abschließen.

22. Gerichtsstand / Klagen / Verjährung

a) Gerichtsstand ist bei sämtlichen Klagen gegen BCT, der Sitz des Unternehmens in 48143 Münster, bei Klage von BCT gegen Reisende / Teilnehmer deren Wohnsitz. Bei Vollkaufleuten und Personen, die ihren allgemeinen Gerichtsstand / Wohnsitz / Aufenthaltsort nicht oder nach Abschluss des Vertrages nicht mehr in Deutschland und / oder an einen zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannten Ort haben, gilt bei Klagen von BCT 48143 Münster als vereinbart.

b) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung der Reise / Studienfahrt / Seminar etc. hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglichen vorgesehenen Ende der Reise gegen BCT schriftlich geltend zu machen, sofern er nicht ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert ist. Die Ansprüche verjähren 1 Jahr nach dem vertraglichen vereinbarten Ende der Fahrt bzw. nach 3 Jahren in Fällen von Schadensersatzansprüchen wegen Körperverletzung, fahrlässiger Tötung oder unerlaubter Handlung. Eine Geltendmachung von Ansprüchen hemmt die Verjährung bis zum Tage der schriftlichen Zurückweisung durch den Veranstalter, bei schwebenden Verhandlungen bis der Reiseteilnehner oder der Reiseveranstalter die Vorsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühstens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein.

c) Ansprüche einzelner Teilnehmer können nur an ihre Mitreisenden oder den Reiseanmelder abgetreten werden. Die gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche durch Dritte im eigenen Namen ist nicht zulässig.

23. Haftung von BCT

a) BCT haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines Reiseveranstalters / ordentlichen Kaufmanns für:

- die gewissenhafte Reisevorbereitung; - die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger; - die Richtigkeit unserer Leistungsbeschreibungen; - die Richtigkeit aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern BCT nicht gemäß 5 a) und 4 b) vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat.

- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen

b) BCT haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung von BCT direkt beauftragten Person.

c) Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistungen selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

24. Haftungsbeschränkung

a) Die Haftung von BCT aus dem Reisevertrag für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

- soweit ein Schaden dem Reisenden / Teilnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

- soweit BCT für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4100 Euro. Liegt der Reisepreis über 1366 Euro ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisespreises beschränkt. Diese Haftungsgrenzen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

c) Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

d) BCT haftet nicht für Störungen bei Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Rundflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, weitere Zusatzprogramme inkl. den Beförderungen auf Luft, Wasser und zu Lande) und als solche ausdrücklich gekennzeichnet waren.

e) BCT haftet nicht für von Hotelunternehmen oder sonstigen Leistungsträgern und deren Beauftragten verursachten Personen, Sach- oder Vermögensschäden, die als Folge einer unerlaubten Handlung ( wie z.B. Diebstahl, Beschmutzung von Kleidern durch den Personalservice) entstehen, sowie Schlechtleistungen, die den Wert der Reise nur unerheblich mindern.

f) BCT haftet nicht für Schäden, die bei Ausflügen, Besichtigungen, Führungen und anderen Sonderleistungen entstehen, die von Reiseleiter zusätzlich kostenlos oder gegen direkte Erstattung der Fahrt- und Eintrittskosten angeboten werden und Nichtbestandteil der Leistungen des Reisevertrages sind.

g) Für die Richtigkeit

- von Angaben in Orts- und Hotelprospekten, die der Eigenwerbung von Leistungsträgern dienen;

- von uns überreichten Prospekten / Broschüren von Fremdenverkehrsämtern / Verbänden etc. ;

- von uns empfohlenen oder verkauften Reiseführern ; können wir nicht haften.

h) Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung sowie den Vorschriften der Europäischen Union. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Die Vorschriften der Europäischen Union regeln die Recht des Reisendenden bei Verspätungen. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

i) Kommt BCT bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

25. Haftung der Teilnehmer

a ) Jeder Teilnehmer bzw. deren Erziehungsberechtigte haften selbständig in vollem Umfang für durch sie verursachte Schäden und die Folgen ihres Verhaltens. Sofern ein Teilnehmer oder seine Erziehungsberechtigten nicht über eine private Haftpflichtversicherung verfügen, sind sie verpflichtet,eine solche für den Zeitraum der Fahrt abzuschließen.

26. Rücktritt durch Teilnehmer

a) Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Tritt der Kunde vom Reisvertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

a) Nichteinhaltung der Zahlung für eine Reise / Studienfahrt stellt keinen Rücktritt dar.

d) Die beim Rücktritt entstehenden Kosten können je nach Zeitpunkt bis zur vollen Höhe des Reisepreises anfallen. Im Falle eines Rücktrittes kann der Reiseveranstalter vom Teilnehmer die tatsächlich entstehenden Mehrkosten verlangen. Deshalb sollte ein Rücktritt sofort umgehend angezeigt werden.

e) Die Rücktrittskosten gestalten sich für jede Fahrt individuell verschieden. Sie bestehen in jedem Fall in den Rücktrittskosten sämtlicher Leistungsträger, den vollen anteiligen Preis der für die Gruppe gesamt gebuchten Leistungen (Führungen,Transportmittel (Bus etc.)) sowie der eventuell entfallenden Vergünstigung bzw. Mehrkosten durch unterschreiten einer Mindestteilnehmerzahl und einer Bearbeitungsgebühr für BCT.

f) Wir können die Rücktrittskosten für jede Reise pauschalisieren, wobei wir bei unseren Berechnungen die eingesparten Reisevorleistungen bzw. ihre anderweitige Verwendung berücksichtigen. Es bleibt Euch / Ihnen unbehalten uns nachzuweisen, daß BCT durch anderweitige Verwendungen / Einsparungen kein oder ein niedriger Kostenaufwand/Schaden entstanden ist. Unterbleibt dies, müssen Sie die nachfolgende Kostenpauschale bei Rücktritten bezahlen:

g) Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen allgemein mit Ausnahme der nachfolgenden aufgeführten anderen Bestimmungen oder sofern nicht in der Teilnahmebestätigung anders angegeben:

h) bei Busreisen in Europa für Einzelreisende:

bis 45 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises

mindestens jedoch 25 Euro.

45.-25ter Tag vor Reisb.: 60 % des Reisepreises

24.-16.ter Tag vor Reiseb.: 70 % des Reisepreises

15.ten Tag vor Reiseb.: 75 % des Reisepreises

ab 48 Stunden vor Busstart 95 % des Reisepreises

 

bei Busreisen in Europa für Gruppen ab 5 Personen:

bis 61 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises

mindestens jedoch 25 Euro.

60.-25ter Tag vor Reisb.: 75 % des Reisepreises

24.-16.ter Tag vor Reiseb.: 85 % des Reisepreises

15.ten Tag vor Reiseb.: 97 % des Reisepreises

 

i) bei sonstigen Reisen:

bis 45 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises

mindestens jedoch 45 Euro.

45.-31.ter Tag vor Reiseb.: 30 % des Reisepreises

30.-25.ter Tag vor Reiseb.: 50 % des Reisepreises

24.-16.ter Tag vor Reiseb.: 60 % des Reisepreises

ab 15.ten Tag vor Reiseb.: 65 % des Reisepreises

ab 8.ten Tag vor Reiseb.: 75 % des Reisepreises

ab 2Tage vor Reiseb.: 95 % des Reisepreises

k) Die pauschalisierten Rücktrittskosten betragen für Rundreisen in Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon und Palästina für jeden angemeldeten Teilnehmer:

bis 45 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises

45.-31.ter Tag vor Reiseb.: 30 % des Reisepreises

30.-25.ter Tag vor Reiseb.: 35 % des Reisepreises

25.-16.ter Tag vor Reiseb.: 45 % des Reisepreises

ab 15.ten Tag vor Reiseb.: 69% des Reisepreises

am Abreisetag.: 85% des Reisepreises

l) Die pauschalisierten Rücktrittskosten betragen für Rundreisen in Australien, Belize, Guatemala, Indien, Mexiko, Nepal, Swaziland, Singapur, Sri Lanka, Südafrika für jeden angemeldeten Teilnehmer:

bis 45 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises

45.-31.ter Tag vor Reiseb.: 45 % des Reisepreises

30.-25.ter Tag vor Reiseb.: 55 % des Reisepreises

24.-16.ter Tag vor Reiseb.: 75 % des Reisepreises

ab 15.ten Tag vor Reiseb.: 85 % des Reisepreises

ab 48 Stunden vor Reisebeginn 95 % des Reisepreises

n) Die genannten Rücktrittskosten stellen Maximalwerte für Standardreiseziele dar, die von dem Reiseveranstalter vermindert werden können, wenn die Rücktrittskosten niedriger ausgefallen sind als oben aufgeführt.

o) Auf die bei einigen Ländern, Terminen und Reisezielen höheren Rücktrittskosten wird in den Länder- bzw Ortsinformationen und in der Anmeldebestätigung hingewiesen.

p) Ansprüche einzelner Teilnehmer aufgrund der Teilnahmebedingungen können grundsätzlich nicht abgetreten werden.

27. Rücktritt durch BCT

a) BCT kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Fahrt zurücktreten, sofern BCT die Durchführung der Fahrt wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, weil die wirtschaftliche Opfergrenze, bezogen auf diese Fahrt, überschritten würde.

b) Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, wenn BCT die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler), wenn BCT die zum Rücktritt führenden Umstände nachweist (zB. zu geringes Buchungsaufkommen) und BCT dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot macht.

c) BCT kann von der Reise zurücktreten bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl (siehe 28.)

d) Sofern in Zusammenhang mit der Buchung ein besonderer Aufwand an Kosten (Telefon, Porto) entstanden ist, erstattet BCT diesen pauschal mit 10 Euro oder bei glaubhaft versicherten höheren Aufwendungen bis maximal 20 Euro.

e) Beachten Sie bitte unsere Kapitel "Mindestteilnehmerzahl" und "Beendigung etc. der Fahrt wegen höherer Gewalt".

28. Mindestteilnehmerzahl

a) Wird die für eine Fahrt festgesetzte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann BCT die Reise bis 2 Wochen vor Reisebeginn absagen. Bei bis zu 5 tägigen Kurzfahrten verkürzt sich die Frist auf 10 Tage, bei Tagesfahrten auf 5 Tage.

b) Sollte sich zu einen früheren Zeitpunkt das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl absehen lassen, informiert BCT unverzüglich die Teilnehmer.

c) Der Ausfall der Fahrt wird den Teilnehmern unverzüglich erklärt. Der Teilnahmebeitrag wird unverzüglich zurücküberwiesen und Buchungsaufwendungen des Reisenden gemäß 27 d) erstattet. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

d) Sofern in der Ausschreibung / Teilnahmebedingungen keine anderen Mindestteilnehmerzahlen festgelegt sind, gelten folgende Regelungen:

- Die Mindestteilnehmerzahl beträgt bei Flugreisen und für deren Verlängerungsprogramme, Zusatzausflüge und sonstige Veranstaltungen je 15 Teilnehmer.

- Die Mindestteilnehmerzahl beträgt bei Busreisen 30 Teilnehmer.

- Für Flugpauschalreisen mit reinen Städte- oder Badeaufenthalten (Flug, Transfer, Hotel) gelten keine Mindestteilnehmerzahlen.

29.Beendigung/Unterbrechung der Fahrt durch höhere Gewalt

a) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt oder besonderer Umstände (ABC-Unfälle, Streiks, Unruhen und/oder kriegerische Umstände, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl BCT als auch die Teilnehmer den Reisevertrag ohne Frist kündigen.

b) Wird der Vertrag gekündigt, so kann BCT für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringen Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

c) Weiterhin ist BCT verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.

Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Teilnehmern und BCT je zur Hälfte zu tragen. Sonstige Mehrkosten gehen zu Lasten des Teilnehmers.

30. Sicherungsschein Reisegarant

a) Die Reisen Ulrich Bexte Touristik / BCT-Touristik sind bei der Aachener und Münchener Versicherung - Reisegarant GmbH, Jessenstraße 4, 22767 Hamburg, Telefon: (040)-380 372 30, Fax (040) 380 372 50, Internet: www.reisegarant.de, Email: Info@Reisegarant.de abgesichert.

31. Irrtümer / Mündliche Absprachen

a) Sämtliche Angaben in Programmheften, Flugblättern, Plakaten und Rundschreiben etc. entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Änderungen (Preise, Leistungen, Termine, Druckfehler, Irrtürmer etc.) sind bis zur Anmeldebestätigung möglich.

b) Aus Platz- oder anderen Gründen sind die Hinweise bei Kurzprospekten, Infoschriften, Rundschreiben zu Fahrten, deren Teilnahme- oder Sonderbedingungen oft nicht vollständig. Die vollständigen Teilnahmebedingungen und jeweiligen Länder- und Reiseinformationen können der Reiseausschreibung entnommen werden bzw. können bei BCT eingesehen werden oder werden auf Anfrage zugesandt. Ansonsten sind sie der Teilnahmebestätigung zu entnehmen.

d) Kein Reisebüro, Vermittler oder Reiseleiter ist befugt Ihnen von den Prospektaussagen oder Reisebedingungen abweichende Zusagen zu machen, Versprechungen zu treffen, oder Garantien zu geben.

e) Sonderwünsche müssen deutlich gekennzeichnet auf dem Anmeldeformular angegeben werden. Innerhalb von 7 Tagen erhalten Sie eine Bestätigung oder eine Benachrichtigung über die Bearbeitung. Erfolgt dies nicht, können die mit der Anmeldung eingereichten Sonderwünsche nicht realisiert werden. Unsere Reisebestätigung stellt dann ein neues Angebot dar, dass Sie annehmen oder ablehnen können.

g) Mit Herausgabe eines neuen Programmheftes / Prospektes / Kataloges verlieren alle bisherigen Programmhefte / Prospekte ihre Gültigkeit.

32. EDV-Erfassung von Daten

a) Die Teilnehmer der Reisen, Studienfahrten und Seminare erklären sich damit einverstanden, daß personenbezogene Daten EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und zur weiteren Informationsvermittelung gebraucht werden dürfen.

b) Die Teilnehmer erklären sich damit einverstanden, dass Adresse, Telefonnummer und Geburtsdatum an die anderen Teilnehmer der jeweiligen Fahrt in Form einer Teilnehmerliste weitergegeben werden können. Falls eine Aufnahme in die Liste nicht erwünscht wird, genügt eine kurze Mitteilung gegenüber BCT. Es besteht ein Widerspruchsrecht des Teilnehmers nach §28 Abs. 4, Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes.

33. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen/ Inhalte unwirksam oder ungültig sein oder werden, setzt dies nicht die ganzen Teilnahmebedingungen / Reisevertragsinhalte außer Kraft. Alle übrigen Bedingungen behalten gleichwohl ihre Gültigkeit und beeinträchtigen die rechtliche Wirksamkeit nicht.

34. Vertragsbedingungen

a) Es gelten oben anstehende Bedingungen.

b) Außer a) gelten die jeweils gültigen Vertragsbedingungen, Hausordnungen oder sonstigen Bestimmungen der Unterkünfte, der Reise- ,Bus- , Flug-, und sonst Transportunternehmen Leistungsträger bzw. sonstiger Veranstalter oder BCT-Vertragspartner. Bei allen Flugreisen gelten für die Flugbeförderung die Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfrachters (Fluggesellschaft).

c) Auf Informationen der BCT-Touristik, die zu den Ländern bzw. Reisen in den einzelnen Prospekten / Broschüren / Katalogen / Infoschreiben und der Teilnahmebestätigung angegeben werden, wird besonders hingewiesen. Diese Informationen sind Bestand des Reisevertrages.

d) Sofern bei Spezialveranstaltungen weitere oder von obiger Fassung abweichende Bestimmungen gelten, wird hierauf in der Ausschreibung und in der Teilnahmebestätigung ausdrücklich hingewiesen.

Stand: 01.12.2006 - Irrtum und Änderung vorbehalten.

 

 

Für alle  Ihre Rückfragen - Ihr Asien-Team der BCT-Touristik
Bonner Str. 37, 53721 Siegburg
Tel.: 02241/9424211, Fax.: 02241/9424299
Web: www.asien.bct-touristik.de,   Email: info@bct-touristik.de

 

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