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Teilnahme- und
Reisebedingungen |
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der Ulrich
Bexte Touristik / BCT-Touristik |
1. Veranstalter
a) Veranstalter ist die Ulrich Bexte Touristik, BCT - Touristik,
Breite Gasse 1, 48143 Münster , nachfolgend BCT genannt. Zu den
Reisemarken der Bexte Touristik gehören "BCT-Touristik",
"Klafa", "Europatouristik", "Studienfahrten &
Fernreisen für Junge Leute".
b) Bei aus öffentlichen Mitteln geförderten Studienfahrten, Seminaren,
Bildungsveranstaltungen etc. tritt die BCT nur soweit als Organisator bzw.
Veranstalter auf, soweit dies die jeweiligen Bestimmungen erlauben. Sie
leistet in ihrem Rahmen nur die notwendige organisatorische Hilfe.
Veranstalter ist in diesem Fall der jeweilige Jugendverband / Bildungsstätte
etc., in dessen Auftrag BCT die Reise organisiert.
2. Anmeldung / Abschluß des Reisevertrages
a) Durch seine Anmeldung
bietet der Reiseinteressent dem Reiseveranstalter den Abschluss eines
Reisevertrages an (Anmeldung zu einer Reise), an der er zunächst
einseitig bis zur schriftlichen Bestätigung durch BCT gebunden ist.
b) Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich, per E-Mail
oder im Internet vorgenommen werden, sollte im Regelfall aber schriftlich
erfolgen.
c) Sofern ein Teilnehmer
mehrere Teilnehmer anmeldet, steht er notfalls selbst für die
Verpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Personen ein und
erkennt zugleich für diese, die hier aufgeführten Reisebedingungen an,
sofern er diese entsprechenden gesonderten Verpflichtungen durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernimmt.
d) BCT kann in jedem Fall
verlangen, daß sich jeder Teilnehmer persönlich anmeldet, sofern dem
keine besonderen Umstände entgegenstehen.
e) Der Vertrag kommt mit
der Annahme durch BCT zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.
Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter
dem Teilnehmer die schriftliche Reisebestätigung aushändigen oder
zusenden.
f) Sollte aus
irgendwelchen Gründen eine Anmeldung nicht berücksichtigt werden können,
bemüht sich BCT, dies umgehend mitzuteilen. Wir empfehlen eine frühzeitige
Anmeldung, da wir oft mehr Interessenten als Plätze haben.
3. Teilnahme Minderjähriger
a) Eine Anmeldung Minderjähriger
muß von diesen und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigen unterzeichnet
werden.
b) Sofern in der
jeweiligen Ausschreibung keine anderen Altersstufen angegeben sind, gelten
folgende Mindestteilnahmealter: 1) für alleinreisende Jugendliche
innerhalb der EU 16 Jahre, außerhalb der EU 18 Jahre. 2) in Begleitung
eines verantwortlichen Erwachsenen reisende Kinder oder Jugendliche
innerhalb der EU 12 Jahre, außerhalb der EU 14 Jahre. Ausnahmen hiervon
sind nur für Punkt 2 in Abhängigkeit der jeweiligen Fahrteigenschaften
nach Rücksprache mit der BCT Touristik möglich.
c) Mit der Anmeldung zur
Fahrt geben die Erziehungsberechtigten die Einwilligung, dass sich die
minderjährigen Teilnehmer, während der ganzen Reise frei, alleine und
auf eigene Gefahr bewegen dürfen.
d) Dies gilt auch dann,
wenn Teilnahmebestätigungen für minderjährige Teilnehmer in einem Alter
gegeben werden, das unter dem ausgeschriebenen Mindestalter liegt.
e) Die
Erziehungsberechtigten erlauben, dass die Minderjährigen abends bis zu
den von den Reiseleitern / Studienfahrtleiter festgesetzten Zeiten
aufbleiben dürfen.
f) Teilnehmer unter 18
Jahren benötigen bei Antritt einer Reise ins Ausland eine Einverständniserklärung
beider Elternteile oder der Erziehungsberechtigten. Diese ist bei der Ein-
und Ausreise den Grenzbeamten auf Wunsch vorzulegen.
4. Reisepreis / Teilnahmebeitrag
a) Der Teilnahmebeitrag /
Reisepreis ist der Teilnahmebestätigung zu entnehmen.
b) Weicht der
Teilnahmebeitrag oder die Leistungsbeschreibung der Teilnahmebestätigung
von der der Anmeldung / Prospektbeschreibung ab, so gilt sie als neues
Angebot von BCT, an das BCT für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Ein
Reisevertrag kommt zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb dieser Frist
die Teilnahme an der Reise erklärt bzw. die Anzahlung einzahlt oder überweist.
c) BCT ist berechtigt,
eine nachträgliche Änderung des Teilnahmebeitrages vorzubehalten, sofern
zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem Antritt der Reise
mehr als 4 Monate liegen. Der Reisepreis kann nur bei unvorhersehbaren
oder außergewöhnlichen Kostensteigerungen für Beförderungskosten oder
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurses angehoben werden, die im einzelnen nachgewiesen werden müssen.
d) Im Falle der nachträglichen
Änderung des Reisepreises hat BCT den Teilnehmer unverzüglich, spätestens
3 Wochen vor Reiseantritt, darüber zu informieren.
e) Der Kunde ist
berechtigt, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten, sofern die
Preiserhöhung mehr als 5% ausmacht.
f) Tritt er zurück, kann
er die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn
der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die
Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
g) Preiserhöhungen ab 3
Wochen vor Reiseantritt sind nicht zulässig.
h) Wenn die
Studienfahrten mit Mitteln aus Förderungsprogrammen der EU, des Bundes,
des Landes NRW, anderer öffentlicher Institutionen etc. oder den unter 1
a) / b) genannten Organisatoren gefördert werden, sind die Teilnehmer
verpflichtet, an allen Programmpunkten, die zur Förderung der
entsprechenden Fahrt notwendig sind, teilzunehmen und alle evtl. sonst
notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen. Kommen die Teilnehmer dieser
Verpflichtung nicht nach, tragen sie die durch den Ausfall der Förderungsmittel
entstandenen Mehrkosten. Dies gilt nicht nur für die Studienfahrt selber,
sondern auch für Vor- und Nachbereitungsveranstaltungen.
BCT möchte an dieser
Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass sowohl bei den Studienfahrten
als auch bei Tagungen und Seminaren, die Förderungsmittel manchmal das
Mehrfache des Teilnehmerbeitrages betragen.
i) Spezialpreise, Rabatte
& Ermäßigungen müssen bereits bei der Buchung beantragt werden.
Eine spätere Ermäßigung nach Rechnungsstellung ist nicht möglich.
k) Bei verschiedenen
Sparofferten und Jugendermäßigungen kann jeweils nur eine einzigegewählt
werden, eine Kombination aus einer oder mehreren Kategorien ist
ausgeschlossen.
5. Leistungen
a) Für den Umfang der
vertraglichen Leistungen gilt ausschließlich die Leistungsbeschreibung in
unseren Prospekten und Teilnahmebestätigungen. Die in dem Prospekt
enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der
Reiseveranstalter behält sich jedoch vor, aus sachlich berechtigten,
erheblichen oder nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine
Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor
Buchung selbstverständlich informiert wird (siehe 4b) .
b) Zusätzliche
Vereinbarungen, die den Umfang der beschriebenen Leistungen ändern, sind
nur mit einer Bestätigung von BCT gültig. Vermittler,
Reisebüros, Leistungsträger und Reiseleiter sind hierzu ausdrücklich
nicht befugt.
c) Die
Leistungsbeschreibungen entsprechen den örtlichen Gegebenheiten /
Standards / Kategorien. Die Leistungen werden immer landes- bzw. ortsüblich
erbracht. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Länder- und
Ortsbeschreibungen. Beachten Sie bitte, dass die meisten Länder außerhalb
der EG keine europäischen Verhältnisse haben . Es werden andere Ansprüche
an Sauberkeit, Pünktlichkeit und Komfort gestellt.
d) Entschließen Sie sich
nur zu einer Reise in Länder ohne europäischen Standard, wenn Sie ggf.
mit einem niedrigen Standard an Sauberkeit und Komfort über längere Zeit
klarkommen, ohne den Spaß und die Lust an der Reise zu verlieren. Wer
z.B.. absoluten Wert auf Sauberkeit und Pünktlichkeit legt, den können
wir von einer Reise in die sogenannte "Dritte Welt" nur abraten.
e) Bei all unseren
Gruppenreisen stellen wir einen fakultativen Programmrahmen auf. Dieser
soll aufgrund früherer Erfahrungen bzw. auf Vorschlägen von uns, einen
Überblick darüber geben, was in der Regel auf diesen Fahrten gemacht
wird, bzw. gemacht werden kann.
f) Den endgültigen
Ablauf der Reise kann jede Gruppe in Absprache mit dem Reiseleiter selbst
gestalten.
g) Leistungsbestandteil
dieses Vertrages sind nur die unter den Leistungen aufgeführen
Programmpunkte.
h) BCT behält sich -
auch kurzfristig - vor, die Programmpunkte in einer anderen Reihenfolge /
an anderen Tagen zu erbringen, sofern in Reiseausschreibung bzw. Bestätigung
hierauf hingewiesen wurde (Programmänderung und Ablauf bleiben
vorbehalten) und dies den Reisenden zumutbar ist.
i) Nicht
Leistungsbestandteil sind Eintrittsgelder, Führungen, Trinkgelder, Visa
und behördliche oder gesetzliche festgelegte Gebühren
(Flughafensicherheitsgebühren und -steuern; Ein- und Ausreisesteuern)
sowie Reiseversicherungen.
k) siehe 'Leistungsänderungen'
l) siehe 6 (g) Wechsel
des Orts einer Übernachtung
m) siehe 'Nicht in
Anspruch genommene Leistungen'
n) siehe 'Nicht erbrachte
Leistungen'
6. Hotelübernachtungen, Zimmer und
Ortswechsel
a) Einzelzimmer und
Doppelzimmer haben nicht automatisch eine bessere Einrichtung / Standard.
b) Es ist nicht
ausgeschlossen, dass auch Teilnehmer ohne Reservierung bzw.
Zuschlagszahlung solche Unterkünfte erhalten.
c) Nach Möglichkeit
bringen wir alle Teilnehmer in der gleichen Unterkunft unter. Dies kann
aber nicht garantiert werden.
d) Die Zimmer können in
den Hotels gemäß internationalen Gepflogenheiten ab ca. 14.00 Uhr
bezogen werden und müssen bis 12.00 Uhr geräumt werden. Auch bei Flugankünften
am frühen Morgen oder Abflügen am späten Abend gelten diese Regelungen.
e) Bei Rundreisen behält
sich BCT im Zielland ausdrücklich vor, auch kurzfristig, den Aufenthalt
einmalig an einem Ort um eine Übernachtung zu verkürzen und an einem
anderen Ort verlängern zu dürfen. Über diese Maßnahme sind die
Teilnehmer umgehend unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Ihnen dürfen
hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Sollten wichtige Programmpunkte an
einem Ort dadurch ausfallen, muß gewährleistet sein, daß ein mindestens
gleichwertiger Ersatz an anderer Stelle angeboten wird.
f) Beachten Sie bitte,
dass in den Tropen und Suptropen, während und direkt nach dem Monsum /
Regenzeit, kleinere Renovierungen vorgenommen werden müssen und Sie
kleinere Schäden insbesondere Wasserflecke an Wänden, Tapeten, Teppichen
hinnehmen müssen.
7. Leistungsänderungen
a) Änderungen und
Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von
dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind möglich, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind.
c) Der Reiseveranstalter
verpflichtet sich, den Teilnehmer über Leistungsänderungen und
-abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er
den Kunden einen kostenlosen Rücktritt oder eine Umbuchung anbieten, wenn
die Leistungsänderungen wesentlich sind.
d) Im Fall einer
wesentlichen Änderung der Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den
Reisenden unverzüglich, spätestens bis 21 Tage vor vertraglich
vorgesehenem Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen.
e) Im Fall einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Teilnehmer
berechtigt, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung
der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
8. Bezahlung:
a) Mit der Anmeldung ist
nach Übergabe des Sicherungsscheines eine Anzahlung von 10% des
Reisepreises, höchstens jedoch 250 Euro zu leisten.
b) Abweichend von a) können
kleinere Anzahlungen festgelegt werden, die den Fahrtunterlagen oder der
Anmeldebestätigung entnommen werden können.
c) Bei Teilnahmebeiträgen
unter 150 Euro ist keine Anzahlung zu leisten.
d) Zahlungen für
Versicherungen, Literatur und sonstigem Reisezubehör, Rücktrittsentschädigungen,
Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sind sofort in voller Höhe fällig.
d) Wird bei der Anmeldung
keine Anzahlung verlangt, so ist, sofern in der Anmeldebestätigung nicht
anders mitgeteilt, innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt derselben, die
Anzahlung zu überweisen. Mit Überweisung der Anzahlung erkennt der
Teilnehmer verbindlich die Zahlungs- und Reisebedingungen von BCT an.
d) Sofern die Anmeldung
später als 4 Wochen vor Reiseantritt erfolgt, ist mit der Anmeldung der
gesamte Teilnahmebeitrag zu zahlen. Der Sicherungsschein ist entsprechend
sofort auszuhändigen.
e) Bei Anmeldungen später
als 3 Wochen vor Reiseantritt kann BCT für Reisen außerhalb der EG eine
zusätzliche Buchungspauschale von 15 Euro in Rechnung stellen. Diese
dient zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten für Telefaxe, Telexe etc. für
die kurzfristige Buchung.
f) Die An- und die
Restzahlung darf nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne
von §651 k. Abs. 3 BGB erfolgen. Dauert eine Reise nicht länger als 24
Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der
Reisepreis 75 Euro nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung
eines Sicherungsscheines verlangt werden.
g) Der Rest des
Reisepreises ist 4 Wochen vor Reiseantritt zu leisten, wenn die Reise
nicht mehr nach 27a) abgesagt werden kann. Kann die Reise noch nach 28b)
abgesagt werden, ist die Restzahlung erst 3 Wochen vor Reisebeginn fällig.
h) Die Reiseunterlagen
werden dem Teilnehmer nach Eingang seiner Zahlung zugesandt oder ausgehändigt.
Bei nicht vollständiger Bezahlung des Teilnahmebeitrages, hat BCT das
Recht, die Aushändigung der Tickets und übrigen Reiseunterlagen zu
verweigern.
i) BCT ist nicht
verpflichtet, Sie bei nicht fristgemäßer Zahlung, bei nicht vollständiger
Zahlung vor Reiseantritt anzumahnen. Geschieht dies doch, kann BCT die
hierfür entstandenen Kosten (Porto + Arbeitsaufwand) ab der zweiten
Mahnung pauschal mit 5 Euro in Rechnung stellen.
j) Wenn bis zum
Reiseantritt der Teilnahmebeitrag nicht vollständig bezahlt ist, besteht
für BCT keine Pflicht zur Durchführung der Reise. BCT hat das Recht auf
eine Entschädigung gemäß der Stornogebühren.
k) Wir weisen extra
darauf hin, dass bei Überweisungen in einigen Fällen mehr als 6 Tage
vergehen können. Die Überweisungen sind so rechtzeitig zu tätigen, dass
sie zum vereinbarten Datum auf dem Konto eingehen.
9. Trinkgelder, Geschenke etc.
a) Trinkgelder, auch in
Zusammenhang mit den von den Veranstaltern oder der BCT vertragsgemäß
erbrachten Leistungen, sind nicht im Teilnahmebeitrag enthalten und von
den Teilnehmern zusätzlich während der Fahrt zu entrichten.
b) Dasselbe gilt für
Gast-, Referenten- , Führungspersonal- und Busfahrergeschenke.
10. Anerkennung Teilnahmebedingungen
a) Mit der Teilnahme an
der Fahrt erkennt jeder Teilnehmer bzw. Ersatzteilnehmer die
Teilnahmebedingungen verbindlich an.
11. Stellung eines Ersatzteilnehmers
a) Bis zum Reisebeginn
kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der
Studienfahrt teilnimmt. BCT kann der Teilnahme des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, oder seiner
Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen.
b) BCT kann der Teilnahme
des Dritten widersprechen, wenn er nicht die Voraussetzung zur öffentlichen
Förderung einer Fahrt erfüllt / erfüllen kann.
c) BCT kann der Teilnahme
des Dritten widersprechen, wenn die Teilnehmer bestimmte Voraussetzungen
zur Fahrtteilnahme erfüllen mussten bzw. der Teilnehmerkreis von BCT
eingeschränkt war (z.B.. Mitgliedschaft, Wohnort, Altersstruktur etc.).
d) BCT kann von dem
Teilnehmer die durch Teilnahme des Dritten evtl. entstehenden Mehrkosten
verlangen (z.B.. Visaanträge, Einzelzimmer, Versicherungen etc.)
e) Für die
Bearbeitungskosten kann BCT pro Person pauschal bis zu 30 Euro in Rechnung
stellen. Bei Reisen außerhalb der EU beträgt diese Gebühr ab 14 Tage
vor Reisebeginn 60 Euro.
f) Tritt ein Dritter in
den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reisveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten.
12. Ausschluss von der Fahrt
a) Verhält sich ein
Teilnehmer grob fahrlässig, gesetzwidrig, stört die Fahrt trotz
mehrmaliger Ermahnungen nachhaltig, befolgt nicht die Anweisungen des
Reiseleiters / Studienfahrtleiters oder erfüllt die Verpflichtungen bei
öffentlich oder sonstwie geförderten Fahrten nicht, kann er nach ein
oder mehrmaliger Abmahnung oder in schweren Fällen sofort von der Reise
ohne weitere Rechtsansprüche ausgeschlossen werden. BCT behält in diesem
Fall den Anspruch auf den Reisepreis. BCT muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die BCT
aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistungen erlangt, einschließlich der BCT von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
b) Evtl. hierbei
anfallende Kosten für Rückreisen bei Minderjährigen ( + evtl. Kosten für
einen Begleiter) tragen die Erziehungsberechtigten.
c) Bei Ausschluss von der
Fahrt entfällt die Möglichkeit der Stellung eines Ersatzteilnehmers.
13. Rauchverbot
a) Aus Gesundheits- und
Sicherheitsgründen gelten strenge Rauchverbote während der Reise. Da
Rauchen nachweislich auch die Gesundheit der Mitreisenden als passive
Raucher schadet, kann ein wiederholter Verstoß zum Ausschluss von der
Fahrt führen.
b) Bei allen Bus- und
Autofahrten etc. herrscht ein absolutes Rauchverbot. Bei Flügen und
Zugfahrten ist das Rauchen nur in den hierfür vorgesehen Abteilen zulässig.
c) Bei
Gemeinschaftsunterkünften / Sporthallen ist das Rauchen innerhalb des Gebäudes
und auf dem gesamten Gelände untersagt.
d) Innerhalb eines
Zimmers darf nur geraucht werden, sofern dies die jeweilige Hausordnung /
Brandschutzordnung zulässt und kein Mitbewohner dagegen Einspruch erhebt.
e) Bei allen gemeinsamen
Zusammenkünften, Referaten, Diskussionen, Besprechungen, Essen etc. gilt
grundsätzlich ein Rauchverbot.
14. Mitwirkungspflicht der Teilnehmer
a) Falls eine Fahrt aus
öffentlichen Mitteln gefördert wird, ist jeder Teilnehmer verpflichtet,
an allen Veranstaltungen vor, während und nach der Fahrt teilzunehmen und
alle sonstige Verpflichtungen zu erfüllen, die zum Erlangen der Förderungswürdigkeit
notwendig sind.
b) Falls der Teilnehmer
vor, während oder nach der Studienfahrt irgendwelche Reiseunterlagen /
Visa etc. nicht erhalten hat, hat er unverzüglich BCT bzw. den zuständigen
Veranstalter / Vermittler etc. zu benachrichtigen. Sofern Sie bei
Postversand bis 7 Tage vor Reisebeginn noch nicht im Besitz der vollständigen
Reiseunterlagen sind, informieren Sie bitte umgehend BCT.
c) Bei Leistungsstörungen
während der Fahrt hat er sofort die Reiseleitung oder die
Agenturvertretung der BCT zu informieren. Diese sind beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sind beide nicht erreichbar,
ist die BCT-Touristik in Münster zu informieren. Sofern ein Mangel nicht
angezeigt wird, tritt kein Anspruch auf Minderung auf. d) Die
BCT-Reiseleitung und Agenturvertretung sind nicht befugt, Gewährleistungsansprüche
der Teilnehmer anzuerkennen.
d) Kann ein Mangel nicht
behoben werden, müssen Sie eine Niederschrift zusammen mit unseren
Reiseleitern hierüber anfertigen. Unsere Reiseleiter und Agenturen sind
nicht berechtigt von Ihnen allein verfasste Niederschriften zu bestätigen,
zur Kenntnis zu nehmen oder zu unterzeichnen.
e) Unabhängig hiervon müssen
Sie den Mangel innerhalb von 4 Wochen nach vertraglich vereinbartem
Reiseende gegenüber BCT, Ulrich Bexte Touristik, Breite Gasse 1 in 48143
Münster schriftlich anzeigen.
f) Bei auftretenden
Leistungstörungen sind die Teilnehmer verpflichtet, innerhalb der
gesetzlichen Bestimmungen dazu beizutragen, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten.
g) Bei Busreisen, Übernachtungen
in Jugendunterkünften, Sporthallen oder Zeltlagern sind die Teilnehmer
angehalten, mit zur Sauberkeit beizutragen und verpflichtet an der
Endreinigung teilzunehmen bzw. an allen sonstigen von der Gruppe gemeinsam
durchgeführten Arbeiten mitzuhelfen.
15. Jugendreisen / Studienfahrten
a) Einige von BCT
durchgeführte Reisen / Studienfahrten wenden sich an jugendliche
Teilnehmer. Diese Fahrten verlaufen naturgemäß etwas lebhafter,
insbesondere während der An- und Abreise als auch nachts . Aus den sich
hieraus ableitenden Folgen und Nebenerscheinungen können die Teilnehmer
kein Minderungsanspruch ableiten.
b) Die vorherige Regelung
behält auch ihre Gültigkeit soweit nicht nur vereinzelte sondern auch
eine größere Anzahl erwachsener bzw. älterer Personen an der Reise /
Studienfahrt teilnehmen.
16. Nicht in Anspruch genommene
Leistungen
a) Nimmt ein Teilnehmer
einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich BCT bei den
Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen
handelt, die Aufwendungen hierzu in keinem Verhältnis stehen oder wenn
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Anordnungen oder die örtlichen
Gegebenheiten entgegenstehen.
b) Bei denen von der BCT
pauschal gebuchten Unterkünften, Transportmitteln und Programmen, bei
denen auch bei einer Verringerung der Teilnehmerzahl, die Kosten in
gleicher Höhe erhalten bleiben, kann keine Erstattung wegen nicht in
Anspruch genommener Leistungen erfolgen.
c) In der
BCT-Programmkonzeption können sich die Teilnehmer ihr Programm selbst an
den angebotenen Punkten zusammenstellen und selbst entscheiden, ob und an
wievielen Punkten sie teilnehmen (Gilt nicht für förderungswichtige
Programminhalte). Die Nichtteilnahme wegen Teilnahmebeschränkung oder aus
anderen Gründen an einzelnen Punkten oder am gesamten Programm stellt
keinen Erstattungsanspruch dar.
17. Nicht erbrachte Leistungen
a) Ist aufgrund von höherer
Gewalt, Streiks, behördlicher Anordnungen oder Renovierungsmaßnahmen
eine Besichtigung/ Besuch eines Programmpunktes nicht möglich, beschränkt
sich der Minderungsanspruch auf den Eintrittspreis bzw. seinen ermäßigten
Anteil bei Sondertarifen für Gruppen , Schülern etc., sofern dieser zu
den Leistungen gehörte und BCT kein Alternativprogramm anbieten kann.
b) Sofern bei einer Reise
die gewünschte Unterkunft in einem Ein-, Zwei-, Drei- ,Vierbettzimmer
oder sonstiger gewünschter Unterkunftskategorie nicht verwirklicht werden
kann, besteht ein Minderungsanspruch nur, sofern für die Unterbringung über
den Teilnahmebeitrag hinaus Zuschläge gezahlt worden sind , in dessen Höhe.
Insbesondere bei
Gruppenreisen im Ausland kann es immer wieder vorkommen, dass die Unterkünfte
nicht in der gewünschten Weise und Kategorie vorhanden sind und daher Änderungen
vor Ort nötig sind.
18. Gewährleistung
a) Abhilfe: Wird die
Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe
verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Der Reiseveranstalter
kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige oder höherwertige
Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des
Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der
Reise kann der Teilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Reise in mangelfreien
Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt
nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel
anzuzeigen.
c) Kündigung des
Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den
Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig
durch schriftliche Erklärung - kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem
Reisenden die Fortsetzung der Reise infolge eines Mangels aus wichtigen,
dem Reiseveranstalter erkennbaren Gründen nicht zuzumuten ist. Der
Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist, oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder
wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Kunden gerechtfertigt ist.
Er schuldet dem
Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen
entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von
Interesse waren.
d) Der Teilnehmer kann
unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf
einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
19. Flüge, Flugplan, Flugzeiten, Gepäck
19.1 Änderungen oder
Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind.
19.2 Über die Umsetzung
des Flugplan und die Flugzeiten entscheiden die Fluggesellschaften, der
Kapitän und die staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen
der Flugzeiten und der Streckenführung wegen Überlastung der
internationalen Luftraumes oder der großen Flughäfen sind nicht immer
vermeidbar. Eventuelle Ansprüches des Fluggastes wegen unzutmutbarer
Leistungsänderungen bleiben unberührt.
19.3 Flugzeiten
Der erste und der letzte
Tag der gebuchten Reise dienen in ersten Linie der Erbringung der Beförderungleistung
durch BCT.
Die in den Prospekten und
Internetseiten aufgeführten Flugzeiten sowie Informationen über
Flugzeiten durch Reisebüros enthalten zur Orientierung die
voraussichtlichen Flugzeiten (gemäß BGV-InfoV §6 (2)2. )
Bei Direktflügen kann es
aus flug- oder programmtechnischen Gründen zu Zwischenlanden kommen.
Die endgültige
Festlegung der Flugzeiten erfolgt mit den Reiseunterlagen/Tickets. (gemäß
BGV-InfoV §8 (1)1. )
19.Änderungeninformationen
& Rückbestätigungen
Über jeden Änderung der
Flugzeiten / Leistungsänderungen bei Flügen werden Sie von der
BCT-Touristik unverzüglich unterrichtet. Während der Rundreisen erhalten
Sie diese Informationen vom BCT Reiseleiter, der für Sie auch Bestätigungen
tätigt. Lediglich Reiseteilnehmer, die zusätzlich eine individuelle Verlängerung
gebucht haben, müssen sich vor dem Rückflug bei der Vertretung von BCT
im Reisegebiet bzw. direkt bei der Fluggesellschaft über den genauen
Zeitpunkt des Rückfluges oder sonstiger gebuchter Flüge informieren und
diese Flüge zurückbestätigen.
c) Aufgrund von Verspätungen
kann sich die Ankunft im Zielgebiet bzw. an der Unterkunft auch erst am
Tag nach dem Abflugtag ergeben. Leistungsgrundlage des Reisevertrages ist
aber nur die Zahl der erbrachten Übernachtungen.
d) Die Mahlzeiten in den
Flugzeugen sind Bestandteil der gebuchten Verpflegungsleistungen. Sie
entsprechen den jeweiligen Tageszeiten. Aufgrund von Flugverspätungen können
einzelne Mahlzeiten im Zielgebiet weder zusätzlich gewährt noch vergütet
werden.
e) Bei Flugreisen kann
jeder zahlende Teilnehmer 20 kg Reisegepäck in üblichen Reisekoffern
etc. mitnehmen.
f) Die Beförderung von
Sportgeräten (Surfbrettern, Tauchausrüstung, Skier etc.), Tieren, Rollstühlen
und anderen Sondertransporten ist nicht Bestandteil des Reisevertrages.
Dies gilt sowohl für den Flug, als auch für die Transfers, Touren und
Rundreisen im Zielgebiet.
Jeder Teilnehmer muss
sich selbst mit der Fluggesellschaft wegen des Transportes von Übergewicht
oder Sondertransporten in Verbindung setzten bzw. sich um dessen Transport
vor Ort kümmern. Sofern Ihnen unsere Mitarbeiter hierbei behilflich sind,
geschieht dies ohne Gewährleistungsanspruch und Haftung gegenüber BCT.
g) Schäden oder Verlust
vom Gepäck sind sofort nach der Ankunft der zuständigen Fluggesellschaft
im Flughafengebäude zu melden. Sie brauchen hierfür den Flugschein mit
dem eingetragenen Gepäck, der Gewichtssumme und dem Gepäckabschnitt. Die
Fluggesellschaften haften nur bis zu einer gewissen Höhe pro kg Gepäck
laut Flugschein, wobei Wertgegenstände und das Handgepäck nicht
mitversichert sind. Der Vorfall muss auf dem Schadensfallformular (P.I.R.)
aufgenommen werden, dessen Kopie Sie benötigen um einen
Schadenersatzanspruch gegen die Fluggesellschaft stellen zu können.
20. Visum / Behördliche Genehmigungen
a) BCT steht dafür ein,
Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren
eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
a) Für die in der
Bundesrepublik Deutschland angebotenen Fahrten beziehen sich die angegeben
Pass- , Visa-, Gesundheits- und sonstigen behördlichen Vorschriften nur
auf deutsche Staatsangehörige.
b) Es wird vorausgesetzt,
dass keine besonderen Passumstände (doppelte Staatsbürgerschaft, frühere
Ausweisung oder Einreiseverweigerung durch Transfer- oder Zielreiseland,
persona non grata, Passeintragungen etc.) vorliegen.
c) Der Teilnehmer ist für
die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise / Studienfahrt
wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die ihm aus
der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten.
d) Sofern BCT für die
Teilnehmer die Organisation und Beschaffung von Visa oder anderen Formalitäten
übernimmt, haftet sie nicht für die nicht rechtzeitige Erteilung /
Bearbeitung durch Botschaften, Konsulate oder sonstigen Behörden, es sei
denn, dass BCT die Verzögerung zu vertreten hat.
e) Der Reisende ist für
die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile insbesondere die
Zahlung von Rücktrittskosten und zusätzliche Kosten für eine sofortige
Rückreise, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften (z.B.:
Nichtantrittsmöglichkeit der Reise, Verweigerung der Einreise,
Ausweisung) erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch
eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters
bedingt sind.
21. Versicherungen, Krankheiten,
Impfungen etc.
a) Sofern BCT bei
Auslandsreisen die Teilnehmer über Schutzmaßnahmen etc. unterrichtet,
geschieht dies nach besten Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr.
b) BCT empfiehlt bei
allen Reisen grundsätzlich den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung,
bei allen Auslandsreisen den Abschluss einer
Auslandsreisekrankenversicherung in Kombination mit einem Rat & Tat
Packet, eine Reisegepäckversicherung und ggf. eine Reiseunfall- oder
-haftpflichtversicherung.
c) Sofern BCT für
einzelne Teilnehmer oder der Gruppe Versicherungen vermittelt, haben sich
im Schadensfall die Teilnehmer direkt mit der Versicherung
auseinanderzusetzen. BCT übernimmt in diesem Zusammenhang grundsätzlich
keine Haftung.
d) Eine Reiserücktrittskostenversicherung
muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung
abgeschlossen werden. Sie können diese und andere Reiseversicherungen
u.a. bei den ELVIA Reiseversicherungen, Ludmillastraße 26, 81543 München,
der Hanse Merkur Reiseversicherung AG, Neue Rabenstraße 28, 20352 Hamburg
und der R+V Krankenversicherung AG, Taunusstr. 1, 65193 Wiesbaden,
abschließen.
22. Gerichtsstand / Klagen / Verjährung
a) Gerichtsstand ist bei
sämtlichen Klagen gegen BCT, der Sitz des Unternehmens in 48143 Münster,
bei Klage von BCT gegen Reisende / Teilnehmer deren Wohnsitz. Bei
Vollkaufleuten und Personen, die ihren allgemeinen Gerichtsstand /
Wohnsitz / Aufenthaltsort nicht oder nach Abschluss des Vertrages nicht
mehr in Deutschland und / oder an einen zum Zeitpunkt der Klageerhebung
unbekannten Ort haben, gilt bei Klagen von BCT 48143 Münster als
vereinbart.
b) Ansprüche wegen nicht
vertragsgemäßer Leistungserbringung der Reise / Studienfahrt / Seminar
etc. hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglichen
vorgesehenen Ende der Reise gegen BCT schriftlich geltend zu machen,
sofern er nicht ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert ist. Die Ansprüche verjähren 1 Jahr nach dem vertraglichen
vereinbarten Ende der Fahrt bzw. nach 3 Jahren in Fällen von
Schadensersatzansprüchen wegen Körperverletzung, fahrlässiger Tötung
oder unerlaubter Handlung. Eine Geltendmachung von Ansprüchen hemmt die
Verjährung bis zum Tage der schriftlichen Zurückweisung durch den
Veranstalter, bei schwebenden Verhandlungen bis der Reiseteilnehner oder
der Reiseveranstalter die Vorsetzung der Verhandlungen verweigern. Die
Verjährung tritt frühstens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein.
c) Ansprüche einzelner
Teilnehmer können nur an ihre Mitreisenden oder den Reiseanmelder
abgetreten werden. Die gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche durch
Dritte im eigenen Namen ist nicht zulässig.
23. Haftung von BCT
a) BCT haftet im Rahmen
der Sorgfaltspflicht eines Reiseveranstalters / ordentlichen Kaufmanns für:
- die gewissenhafte
Reisevorbereitung; - die sorgfältige Auswahl und Überwachung der
Leistungsträger; - die Richtigkeit unserer Leistungsbeschreibungen; - die
Richtigkeit aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern BCT
nicht gemäß 5 a) und 4 b) vor Vertragsabschluss eine Änderung der
Prospektangaben erklärt hat.
- die ordnungsgemäße
Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
b) BCT haftet für ein
Verschulden der mit der Leistungserbringung von BCT direkt beauftragten
Person.
c) Wird im Rahmen einer
Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr
erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis
ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen,
sofern er in der Reiseausschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich
darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistungen
selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen
dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und
die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
24. Haftungsbeschränkung
a) Die Haftung von BCT
aus dem Reisevertrag für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- soweit ein Schaden dem
Reisenden / Teilnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird, oder
- soweit BCT für einen
dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Für alle
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4100 Euro.
Liegt der Reisepreis über 1366 Euro ist die Haftung auf die Höhe des
dreifachen Reisespreises beschränkt. Diese Haftungsgrenzen gelten jeweils
je Reisenden und Reise. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen
Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
empfohlen.
c) Ein
Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt
oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf
solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder
unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
d) BCT haftet nicht für
Störungen bei Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Rundflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, weitere Zusatzprogramme inkl. den Beförderungen auf Luft,
Wasser und zu Lande) und als solche ausdrücklich gekennzeichnet waren.
e) BCT haftet nicht für
von Hotelunternehmen oder sonstigen Leistungsträgern und deren
Beauftragten verursachten Personen, Sach- oder Vermögensschäden, die als
Folge einer unerlaubten Handlung ( wie z.B. Diebstahl, Beschmutzung von
Kleidern durch den Personalservice) entstehen, sowie Schlechtleistungen,
die den Wert der Reise nur unerheblich mindern.
f) BCT haftet nicht für
Schäden, die bei Ausflügen, Besichtigungen, Führungen und anderen
Sonderleistungen entstehen, die von Reiseleiter zusätzlich kostenlos oder
gegen direkte Erstattung der Fahrt- und Eintrittskosten angeboten werden
und Nichtbestandteil der Leistungen des Reisevertrages sind.
g) Für die Richtigkeit
- von Angaben in Orts-
und Hotelprospekten, die der Eigenwerbung von Leistungsträgern dienen;
- von uns überreichten
Prospekten / Broschüren von Fremdenverkehrsämtern / Verbänden etc. ;
- von uns empfohlenen
oder verkauften Reiseführern ; können wir nicht haften.
h) Kommt dem
Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu,
so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag,
Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung sowie den Vorschriften der
Europäischen Union. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung
des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste
und Beschädigungen von Gepäck. Die Vorschriften der Europäischen Union
regeln die Recht des Reisendenden bei Verspätungen. Sofern der
Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach
den für diese geltenden Bestimmungen.
i) Kommt BCT bei
Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich
die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des
Binnenschifffahrtgesetzes.
25. Haftung der Teilnehmer
a ) Jeder Teilnehmer bzw.
deren Erziehungsberechtigte haften selbständig in vollem Umfang für
durch sie verursachte Schäden und die Folgen ihres Verhaltens. Sofern ein
Teilnehmer oder seine Erziehungsberechtigten nicht über eine private
Haftpflichtversicherung verfügen, sind sie verpflichtet,eine solche für
den Zeitraum der Fahrt abzuschließen.
26. Rücktritt durch Teilnehmer
a) Der Teilnehmer kann
jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der
Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Tritt der Kunde
vom Reisvertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der
Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für
seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
a) Nichteinhaltung der
Zahlung für eine Reise / Studienfahrt stellt keinen Rücktritt dar.
d) Die beim Rücktritt
entstehenden Kosten können je nach Zeitpunkt bis zur vollen Höhe des
Reisepreises anfallen. Im Falle eines Rücktrittes kann der
Reiseveranstalter vom Teilnehmer die tatsächlich entstehenden Mehrkosten
verlangen. Deshalb sollte ein Rücktritt sofort umgehend angezeigt werden.
e) Die Rücktrittskosten
gestalten sich für jede Fahrt individuell verschieden. Sie bestehen in
jedem Fall in den Rücktrittskosten sämtlicher Leistungsträger, den
vollen anteiligen Preis der für die Gruppe gesamt gebuchten Leistungen (Führungen,Transportmittel
(Bus etc.)) sowie der eventuell entfallenden Vergünstigung bzw.
Mehrkosten durch unterschreiten einer Mindestteilnehmerzahl und einer
Bearbeitungsgebühr für BCT.
f) Wir können die Rücktrittskosten
für jede Reise pauschalisieren, wobei wir bei unseren Berechnungen die
eingesparten Reisevorleistungen bzw. ihre anderweitige Verwendung berücksichtigen.
Es bleibt Euch / Ihnen unbehalten uns nachzuweisen, daß BCT durch
anderweitige Verwendungen / Einsparungen kein oder ein niedriger
Kostenaufwand/Schaden entstanden ist. Unterbleibt dies, müssen Sie die
nachfolgende Kostenpauschale bei Rücktritten bezahlen:
g) Die pauschalierten Rücktrittskosten
betragen allgemein mit Ausnahme der nachfolgenden aufgeführten anderen
Bestimmungen oder sofern nicht in der Teilnahmebestätigung anders
angegeben:
h) bei Busreisen in
Europa für Einzelreisende:
bis 45 Tage vor Reisebeginn:
20 % des Reisepreises
mindestens jedoch 25
Euro.
45.-25ter Tag vor Reisb.: 60
% des Reisepreises
24.-16.ter Tag vor Reiseb.:
70 % des Reisepreises
15.ten Tag vor Reiseb.: 75 %
des Reisepreises
ab 48 Stunden vor Busstart
95 % des Reisepreises
bei Busreisen in Europa für
Gruppen ab 5 Personen:
bis 61 Tage vor Reisebeginn:
20 % des Reisepreises
mindestens jedoch 25
Euro.
60.-25ter Tag vor Reisb.: 75
% des Reisepreises
24.-16.ter Tag vor Reiseb.:
85 % des Reisepreises
15.ten Tag vor Reiseb.: 97 %
des Reisepreises
i) bei sonstigen Reisen:
bis 45 Tage vor Reisebeginn:
20 % des Reisepreises
mindestens jedoch 45
Euro.
45.-31.ter Tag vor Reiseb.:
30 % des Reisepreises
30.-25.ter Tag vor Reiseb.:
50 % des Reisepreises
24.-16.ter Tag vor Reiseb.:
60 % des Reisepreises
ab 15.ten Tag vor Reiseb.:
65 % des Reisepreises
ab 8.ten Tag vor Reiseb.: 75
% des Reisepreises
ab 2Tage vor Reiseb.: 95 %
des Reisepreises
k) Die pauschalisierten Rücktrittskosten
betragen für Rundreisen in Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon und Palästina
für jeden angemeldeten Teilnehmer:
bis 45 Tage vor Reisebeginn:
20 % des Reisepreises
45.-31.ter Tag vor Reiseb.:
30 % des Reisepreises
30.-25.ter Tag vor Reiseb.:
35 % des Reisepreises
25.-16.ter Tag vor Reiseb.:
45 % des Reisepreises
ab 15.ten Tag vor Reiseb.:
69% des Reisepreises
am Abreisetag.: 85% des
Reisepreises
l) Die pauschalisierten Rücktrittskosten
betragen für Rundreisen in Australien, Belize, Guatemala, Indien, Mexiko,
Nepal, Swaziland, Singapur, Sri Lanka, Südafrika für jeden angemeldeten
Teilnehmer:
bis 45 Tage vor Reisebeginn:
20 % des Reisepreises
45.-31.ter Tag vor Reiseb.:
45 % des Reisepreises
30.-25.ter Tag vor Reiseb.:
55 % des Reisepreises
24.-16.ter Tag vor Reiseb.:
75 % des Reisepreises
ab 15.ten Tag vor Reiseb.:
85 % des Reisepreises
ab 48 Stunden vor
Reisebeginn 95 % des Reisepreises
n) Die genannten Rücktrittskosten
stellen Maximalwerte für Standardreiseziele dar, die von dem
Reiseveranstalter vermindert werden können, wenn die Rücktrittskosten
niedriger ausgefallen sind als oben aufgeführt.
o) Auf die bei einigen Ländern,
Terminen und Reisezielen höheren Rücktrittskosten wird in den Länder-
bzw Ortsinformationen und in der Anmeldebestätigung hingewiesen.
p) Ansprüche einzelner
Teilnehmer aufgrund der Teilnahmebedingungen können grundsätzlich nicht
abgetreten werden.
27. Rücktritt durch BCT
a) BCT kann bis 4 Wochen
vor Reiseantritt von der Fahrt zurücktreten, sofern BCT die Durchführung
der Fahrt wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, weil die
wirtschaftliche Opfergrenze, bezogen auf diese Fahrt, überschritten würde.
b) Ein Rücktrittsrecht
besteht jedoch nur, wenn BCT die dazu führenden Umstände nicht zu
vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler), wenn BCT die zum Rücktritt
führenden Umstände nachweist (zB. zu geringes Buchungsaufkommen) und BCT
dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot macht.
c) BCT kann von der Reise
zurücktreten bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl (siehe 28.)
d) Sofern in Zusammenhang
mit der Buchung ein besonderer Aufwand an Kosten (Telefon, Porto)
entstanden ist, erstattet BCT diesen pauschal mit 10 Euro oder bei
glaubhaft versicherten höheren Aufwendungen bis maximal 20 Euro.
e) Beachten Sie bitte
unsere Kapitel "Mindestteilnehmerzahl" und "Beendigung etc.
der Fahrt wegen höherer Gewalt".
28. Mindestteilnehmerzahl
a) Wird die für eine
Fahrt festgesetzte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann BCT die
Reise bis 2 Wochen vor Reisebeginn absagen. Bei bis zu 5 tägigen
Kurzfahrten verkürzt sich die Frist auf 10 Tage, bei Tagesfahrten auf 5
Tage.
b) Sollte sich zu einen
früheren Zeitpunkt das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl absehen
lassen, informiert BCT unverzüglich die Teilnehmer.
c) Der Ausfall der Fahrt
wird den Teilnehmern unverzüglich erklärt. Der Teilnahmebeitrag wird
unverzüglich zurücküberwiesen und Buchungsaufwendungen des Reisenden
gemäß 27 d) erstattet. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
d) Sofern in der
Ausschreibung / Teilnahmebedingungen keine anderen Mindestteilnehmerzahlen
festgelegt sind, gelten folgende Regelungen:
- Die
Mindestteilnehmerzahl beträgt bei Flugreisen und für deren Verlängerungsprogramme,
Zusatzausflüge und sonstige Veranstaltungen je 15 Teilnehmer.
- Die
Mindestteilnehmerzahl beträgt bei Busreisen 30 Teilnehmer.
- Für Flugpauschalreisen
mit reinen Städte- oder Badeaufenthalten (Flug, Transfer, Hotel) gelten
keine Mindestteilnehmerzahlen.
29.Beendigung/Unterbrechung der Fahrt
durch höhere Gewalt
a) Wird die Reise infolge
bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt oder besonderer
Umstände (ABC-Unfälle, Streiks, Unruhen und/oder kriegerische Umstände,
Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl BCT als auch die Teilnehmer den Reisevertrag ohne Frist
kündigen.
b) Wird der Vertrag gekündigt,
so kann BCT für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch
zu erbringen Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
c) Weiterhin ist BCT
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls
der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Teilnehmern und BCT je zur Hälfte zu tragen. Sonstige
Mehrkosten gehen zu Lasten des Teilnehmers.
30. Sicherungsschein Reisegarant
a) Die Reisen Ulrich
Bexte Touristik / BCT-Touristik sind bei der Aachener und Münchener
Versicherung - Reisegarant GmbH, Jessenstraße 4, 22767 Hamburg, Telefon:
(040)-380 372 30, Fax (040) 380 372 50, Internet: www.reisegarant.de,
Email: Info@Reisegarant.de abgesichert.
31. Irrtümer / Mündliche Absprachen
a) Sämtliche Angaben in
Programmheften, Flugblättern, Plakaten und Rundschreiben etc. entsprechen
dem Stand bei Drucklegung. Änderungen (Preise, Leistungen, Termine,
Druckfehler, Irrtürmer etc.) sind bis zur Anmeldebestätigung möglich.
b) Aus Platz- oder
anderen Gründen sind die Hinweise bei Kurzprospekten, Infoschriften,
Rundschreiben zu Fahrten, deren Teilnahme- oder Sonderbedingungen oft
nicht vollständig. Die vollständigen Teilnahmebedingungen und jeweiligen
Länder- und Reiseinformationen können der Reiseausschreibung entnommen
werden bzw. können bei BCT eingesehen werden oder werden auf Anfrage
zugesandt. Ansonsten sind sie der Teilnahmebestätigung zu entnehmen.
d) Kein Reisebüro,
Vermittler oder Reiseleiter ist befugt Ihnen von den Prospektaussagen oder
Reisebedingungen abweichende Zusagen zu machen, Versprechungen zu treffen,
oder Garantien zu geben.
e) Sonderwünsche müssen
deutlich gekennzeichnet auf dem Anmeldeformular angegeben werden.
Innerhalb von 7 Tagen erhalten Sie eine Bestätigung oder eine
Benachrichtigung über die Bearbeitung. Erfolgt dies nicht, können die
mit der Anmeldung eingereichten Sonderwünsche nicht realisiert werden.
Unsere Reisebestätigung stellt dann ein neues Angebot dar, dass Sie
annehmen oder ablehnen können.
g) Mit Herausgabe eines
neuen Programmheftes / Prospektes / Kataloges verlieren alle bisherigen
Programmhefte / Prospekte ihre Gültigkeit.
32. EDV-Erfassung von Daten
a) Die Teilnehmer der
Reisen, Studienfahrten und Seminare erklären sich damit einverstanden, daß
personenbezogene Daten EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und zur
weiteren Informationsvermittelung gebraucht werden dürfen.
b) Die Teilnehmer erklären
sich damit einverstanden, dass Adresse, Telefonnummer und Geburtsdatum an
die anderen Teilnehmer der jeweiligen Fahrt in Form einer Teilnehmerliste
weitergegeben werden können. Falls eine Aufnahme in die Liste nicht erwünscht
wird, genügt eine kurze Mitteilung gegenüber BCT. Es besteht ein
Widerspruchsrecht des Teilnehmers nach §28 Abs. 4, Satz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes.
33. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine der
vorstehenden Bestimmungen/ Inhalte unwirksam oder ungültig sein oder
werden, setzt dies nicht die ganzen Teilnahmebedingungen /
Reisevertragsinhalte außer Kraft. Alle übrigen Bedingungen behalten
gleichwohl ihre Gültigkeit und beeinträchtigen die rechtliche
Wirksamkeit nicht.
34. Vertragsbedingungen
a) Es gelten oben
anstehende Bedingungen.
b) Außer a) gelten die
jeweils gültigen Vertragsbedingungen, Hausordnungen oder sonstigen
Bestimmungen der Unterkünfte, der Reise- ,Bus- , Flug-, und sonst
Transportunternehmen Leistungsträger bzw. sonstiger Veranstalter oder
BCT-Vertragspartner. Bei allen Flugreisen gelten für die Flugbeförderung
die Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfrachters
(Fluggesellschaft).
c) Auf Informationen der
BCT-Touristik, die zu den Ländern bzw. Reisen in den einzelnen Prospekten
/ Broschüren / Katalogen / Infoschreiben und der Teilnahmebestätigung
angegeben werden, wird besonders hingewiesen. Diese Informationen sind
Bestand des Reisevertrages.
d) Sofern bei
Spezialveranstaltungen weitere oder von obiger Fassung abweichende
Bestimmungen gelten, wird hierauf in der Ausschreibung und in der
Teilnahmebestätigung ausdrücklich hingewiesen.
Stand: 01.12.2006 - Irrtum
und Änderung vorbehalten.
Für alle Ihre Rückfragen
- Ihr Asien-Team der BCT-Touristik
Bonner Str. 37, 53721 Siegburg
Tel.: 02241/9424211, Fax.: 02241/9424299
Web: www.asien.bct-touristik.de,
Email: info@bct-touristik.de
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